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Einbürgerung

Erleichterte Einbürgerung
Für erleichterte Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Staatssekretariat für Migration entscheidet administrativ. Weitere Informationen sind beim Staatssekretariat für Migration (siehe Links unten) erhältlich.
Es wird unterschieden zwischen erleichterter Einbürgerung von Ehepartnern und erleichterter Einbürgerung von Ausländern und Ausländerinnen der dritten Generation.
Die Unterlagen für die erleichterte Einbürgerung von Ehepartnern können direkt online (siehe Formular unten).

Ordentliche Einbürgerung
Für eine ordentliche Einbürgerung müssen ausländische Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen und einen Aufenthalt in der Schweiz von insgesamt zehn Jahren nachweisen. An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (volle Anrechnung der Aufenthaltsdauer) sowie einer vorläufigen Aufnahme (die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet).
Für die Frist von zehn Jahren wird die Zeit, während welcher die Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt angerechnet.
Für die Einbürgerung in eine schwyzerische Gemeinde muss die Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zusätzlich ununterbrochen 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz haben.
Neben diesen Wohnsitzerfordernissen sowie einem Nachweis über die Deutschkenntnisse müssen Bürgerrechtsbewerber u.a. über einen tadellosen Leumund verfügen und geordnete finanzielle Verhältnisse vorweisen. Bitte entnehmen Sie die Details zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren unserem Merkblatt.

Selbsteinschätzung
Mit einer Selbsteinschätzung (siehe Formular unten) können Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen.

Wenn die Selbsteinschätzung für Sie positiv ausfällt, können Sie sich für ein Beratungsgespräch anmelden. Die notwendigen Formulare werden Ihnen dann ausgehändigt.

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