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Ersatzabgabe

Grundlagen
Die Finanzierung der Feuerwehraufgaben erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Steuergeldern. Die Ersatzabgabe wird gemäss §25 der Feuerschutzverordnung erhoben.

Abgabepflicht
Männer und Frauen bezahlen ab dem 1. Januar des vollendeten 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres die Feuerwwehrersatzabgabe. Angehörige der Feuerwehr, des Seerettungsdienstes und des Sanitätsersteinsatzelementes Höfe sind von der Abgabe befreit.

Höhe der Abgabe ab 1. Januar 2024
Die Abgabe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen. Die Grundtaxe beträgt Fr. 75.00 bzw. Fr. 100.00, je nach Einkommensstufe. Dazu kommen die folgenden Zuschläge gemäss dem steuerbaren Einkommen:

Einkommensstufe

Ersatzabgabe 2024

0 - 29‘999

50.00

30‘000 - 49‘999

75.00

50‘000 - 69‘999

160.00

70‘000 – 99‘999

210.00

über 100‘000

250.00

 

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