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Adressauskünfte

Gemäss §12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit und den Datenschutz darf das Einwohneramt Privaten folgende Daten über Einwohner bekannt geben:
Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.
Eine Datensperre gemäss §13 bleibt vorbehalten.

Auf Gesuch hin kann weiter auch über Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit sowie Datum und Ort des Zu- und Wegzuges Auskunft gegeben werden, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die systematisch geordnete Weitergabe von Daten zu geschäftlichen Zwecken ist unzulässig.

Eine Adressanfrage ist dem Einwohneramt schriftlich zu stellen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Preis

Die Gebühr beträgt gemäss §16a Bst. 1e der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz Fr. 10.00. Die Gebühr von Fr. 10.00 wird, zuzüglich Fr. 5.00 Spesen, in Rechnung gestellt.

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