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Anerkennungen

Sind die Kindseltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater sein Kind vor- oder nachgeburtlich beim Zivilstandsamt anerkennen. Für eine Anerkennung ist eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte wenden Sie sich dafür telefonisch an das Zivilstandsamt Ausserschwyz.

Notwendige Unterlagen
• Wohnsitzbestätigung des Anerkennenden, wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft (nicht älter als sechs Monate)
• Wohnsitzbestätigungen im Zeitpunkt der Geburt und im Zeitpunkt der Anerkennung (sofern nicht identisch) der Mutter, wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft (nicht älter als sechs Monate)
• Gültiger Pass oder Identitätskarte des Anerkennenden

Ausländerinnen und Ausländer:
Damit wir Sie über allfällig notwendige Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis usw.) sowie die Besonderheiten des betroffenen Landes (Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, usw.) informieren und beraten können, ersuchen wir Sie, mit uns telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Gemeinsame elterliche Sorge
Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, können eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der vor- oder nachgeburtlichen Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgegeben werden. Die Eltern bestätigen dabei, dass sie
• bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
• sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Preis

Die Grundgebühr für die Anerkennung beträgt Fr. 75.00. Für die Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge werden Fr. 30.00 verrechnet. Individuell können weitere Gebühren entstehen.

Zugehörige Objekte

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