Am 1. Juni 2024 ist das kantonale KinderbetreuungsgesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. in Kraft getreten. Eltern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren oder arbeitslos gemeldet sind und ihr Kind im Alter von drei Monaten bis Ende Primarschulalter in einem Kinderbetreuungsangebot wie Kindertagesstätte (Kita), Tagesstruktur, Tagesfamilie oder Mittagstisch betreuen lassen, haben bis zu einem anspruchsberechtigten Einkommen von Fr. 153 215.-- die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung dafür zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf:  www.sz.ch/kinderbetreuungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Bei Fragen zur GesuchstellungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. hilft Ihnen die Fachstelle Familie gerne weiter.