Todesfälle
Ein Todesfall ist innert zwei Tagen der zuständigen Amtsstelle (Bestattungsamt der Wohngemeinde) zu melden. Die Meldung eines Todesfalles hat entweder durch die zuständige Spital-, Altersheimverwaltung oder durch die Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Verwandte) zu erfolgen. Für die Beurkundung ist zwingend die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung abzugeben.
Für verstorbene ausländische Staatsangehörige sind der zuständigen Amtsstelle vorzulegen:
- ärztliche Todesbescheinigung
- Zivilstandspapiere (Geburtsurkunde(n) mit Elternnamen, Nachweis über den aktuellen Zivilstand, Ausländerausweis, Reisepass)
- Familienbüchlein oder Familienausweis (wenn vorhanden)
Die vorzulegenden Zivilstandspapiere dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein (Ausnahme: Eheurkunde). Dokumente, welche nicht auf internationalem Formular (CIEC) oder in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind, hat der Inhaber in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und von einer Urkundsperson beglaubigen zu lassen.
Damit wir Sie über allfällige Besonderheiten (Beglaubigungen, Überbeglaubigungen usw.) der beizubringenden Dokumente informieren und beraten können, ersuchen wir Sie höflich, mit uns persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Bestattungswesen
Für das Bestattungswesen ist die jeweilige Wohngemeinde des Verstorbenen zuständig.
Bestattungswunsch
Ein Bestattungswunsch kann bereits zu Lebzeiten schriftlich formuliert und bei der jeweiligen Wohngemeinde deponiert werden. Sinnvollerweise sind die nächsten Angehörigen über das Vorhandensein eines Bestattungswunsches in Kenntnis zu setzen. Ein Bestattungswunsch kann jederzeit persönlich oder schriftlich widerrufen werden.


