Anerkennungen
Zur Beurkundung von Anerkennungen ist unter Vorbehalt der gerichtlichen und der testamentarischen Kindesanerkennungen jedes Zivilstandsamt zuständig. Eine Anerkennung kann auch vor der Geburt erfolgen.
Die vorzulegenden Dokumente für Vater und Mutter dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein.
Für Schweizerinnen und Schweizer
- Wohnsitznachweis für den Anerkennenden
- Wohnsitznachweis im Zeitpunkt der Geburt und im Zeitpunkt der Anerkennung (sofern nicht identisch) für die Mutter
- Pass oder ID für den Anerkennenden
Für ausländische Staatsangehörige
für den Anerkennenden und die Mutter:
- Vollständige Geburtsurkunde mit Elternnamen
- Nachweis über den aktuellen Zivilstand
- Wohnsitznachweis
- Bei Wohnsitz in der Schweiz zusätzlich Ausländerausweis
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (gültiger Reisepass)
Die vorzulegenden Dokumente für Vater und Mutter dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein (Ausnahme: Eheurkunde). Dokumente, welche nicht auf internationalem Formular (CIEC) oder in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind, hat der Inhaber in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und von einer Urkundsperson beglaubigen zu lassen.
Damit wir Sie über allfällige Besonderheiten (Beglaubigungen, Überbeglaubigungen usw.) der beizubringenden Dokumente informieren und beraten können, ersuchen wir Sie, mit uns persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.


