Einbürgerung
Links gesetzliche Grundlagen
Erleichterte Einbürgerung
Für erleichterte Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Das Bundesamt für Migration entscheidet administrativ. Im erleichterten Einbürgerungsverfahren können insbesondere eingebürgert werden:
- Ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils
- Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern. Voraussetzung ist dabei, dass der Schweizer Partner im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger/in war.
Diese erleichterte Einbürgerung kann nach dreijähriger Ehedauer beantragt werden, wenn der ausländische Ehepartner insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat.
Vor Erteilung des Bürgerrechts wird der Kanton angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss die Person die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Ordentliche Einbürgerung
Für eine ordentliche Einbürgerung müssen ausländische Personen während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Bei der Berechnung der 12-Jahresfrist wird die Zeit, während der die Person zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Für die Einbürgerung in eine schwyzerische Gemeinde muss die Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung von den 12 Jahren davon ununterbrochen 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz haben.
Neben diesen Wohnsitzerfordernissen sowie einem Nachweis über die Deutschkenntnisse müssen Bürgerrechtsbewerber u.a. über einen tadellosen Leumund verfügen und geordnete finanzielle Verhältnisse vorweisen. Bitte entnehmen Sie die Details zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren unserem Merkblatt.
Selbsteinschätzung
Mit einer Selbsteinschätzung (siehe Formular unten) können Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
Wenn die Selbsteinschätzung für Sie positiv ausfällt, wenden Sie sich bitte an untenstehenden Kontakt. Sie werden dann mit dem nötigen Gesuchsformular bedient.
Kontakt
Andrea Fehr
Gemeindeschreiber-Stv.
Unterdorfstrasse 9
Postfach 140
8808 Pfäffikon
Telefon 055 416 92 43
Telefax 055 416 92 94
E-Mail einbuergerungen@freienbach.ch


